Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Mit der Parteientschädigung wird für das Honorar der notwendigen Rechtsvertre- tung sowie deren notwendigen Barauslagen eine angemessene Entschädigung zugespro- chen (§ 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 7 ff. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]).
E. 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg macht ausweislich der eingereichten Kostennoten (vom 16. Oktober 2024, 8. Januar 2025, 8. April 2025, 3. Juli 2025 und
17. Juli 2025) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 108,05 Stunden geltend, was (bei ei-
E. 2.2 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände (act. 101) überzeugen nicht: Soweit er zunächst mit Bezug auf das Verfassen der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einwendet, der geltend gemachte Aufwand von 27,9 Stunden sei weder auf ein überaus betreuungsintensives Verhalten der Klientin noch auf zahlreiche nicht zielführende Prozessanträge noch auf rechtliche Abklärungen und soziale Betreuung zurückzuführen, verkennt er, dass die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf 16 Stunden nicht damit begründet wurde. Das Gericht erachtet rund zwei Arbeitstage als notwendig für das Verfassen der Beschwerdeschrift inkl. Besprechung mit der Klientin und Aktenstudium, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdefüh- rerin schon im Vorverfahren vertrat. Notabene macht der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu, weshalb für das Verfassen der Beschwerde (nach seiner Rechnung netto, d.h. exklusive Besprechung mit der Klientin) 26,9 Stunden aufgewendet werden mussten. Wenn das Gericht sodann festgehalten hat, dass Zeitaufwände aufgrund nicht zielführender Prozessanträge nicht zu entschädigen sind, bezog es sich nicht nur auf die Beschwerde (der Antrag auf Verfahrenssistierung wurde denn auch nur beispielhaft ["et- wa"] aufgeführt). In diesem Zusammenhang sei ferner auch auf die Anträge auf Entlas- sung der Kindesverfahrensvertreterin sowie der Beiständin verwiesen (act. 58). Wenn er der Einschätzung – etwa in Bezug auf den Aufwand für die Eingabe vom 16. September 2024, das Verfassen der Replik vom 8. Oktober 2024, die Eingabe vom 25. November 2024 und die Stellungnahme vom 17. Juli 2025 – sodann entgegensetzt, der tatsächliche Aufwand sei höher resp. entsprechend den Kostennoten ausgefallen, vermag dies nicht zu überzeugen. So beschränkt er sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, Interaktionen mit der Klientin auszusondern, oder sich erneut zum Inhalt von Eingaben oder zu (fehler- haften) Verhaltensweisen anderer Verfahrensbeteiligter zu äussern, ohne dabei näher darzutun, weshalb der entsprechende (Netto-)Aufwand tatsächlich notwendig gewesen sein soll. In Bezug auf die Aufwände für den Aktenabgleich ist im Übrigen festzuhalten, dass das Gericht insgesamt 5 Stunden (inkl. Abklärungen bei resp. Korrespondenz mit der E.________) als entschädigungsfähig erachtet. Im Ergebnis hat es hinsichtlich des entschädigungsfähigen Aufwands mit der vorläufigen Einschätzung sein Bewenden.
E. 2.3 Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg hat gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– abgerechnet. Wieso davon im Rahmen der Partei- entschädigung nach oben abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich. Dass diesfalls ein Mehrbetrag resultieren würde, liegt auf der Hand. Unbehilflich ist auch, dass das Verwal- tungsgericht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführenden praxisgemäss ei- ne Parteientschädigung im Rahmen eines (gekürzten) Stundenansatzes von Fr. 250.– zu- spricht.
E. 2.4 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– und dem gemäss vorstehender Aufstellung zu berücksichtigenden Stundenaufwand von insgesamt 50,25 Stunden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'055.– (inkl. Auslagenpau- schale und MWST). 3. Nachdem der obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Partei- entschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2 VRG), muss die Verlegung der Parteientschädigung bei mehreren Unterliegenden sinngemäss nach Massgabe des entsprechenden Unterliegens erfolgen. Zudem gilt der Grundsatz, dass unnötige Umtriebe grundsätzlich zulasten desjenigen gehen, der sie verursacht hat. Neben der KESB unterliegt auch der Kindsvater C.________. Dieser hat aktiv am Verfah- ren teilgenommen und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin konträre Anträge gestellt, womit er in Bezug auf die Parteientschädigung wie eine Partei mit gegensätzlichen Inter- essen am Verfahren zu behandeln ist. Dies bestreitet er zu Recht nicht. Der Zeitaufwand, der aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. August 2024 und seiner Eingabe vom
19. August 2024 entstanden ist (2,5 Stunden), hat er zu entschädigen. Soweit die verfah- rensbeteiligte Beiständin (als Vertreterin des Mandatszentrums Zug) unnötige Aufwände verursacht hat (5 Stunden, Aktenabgleich), können diese mit Blick auf deren prozessrecht- liche Stellung und die Organisation des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (glei- che Amtsleitung für das Mandatszentrum und die KESB als Fachbehörde) ebenfalls der KESB zugerechnet und auferlegt werden. Letztere bringt gegen den entsprechenden An- trag der Beiständin nichts vor. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'505.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen. C.________ hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen.
E. 3 Urteil F 2024 30 nem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.–) einen Saldo von Fr. 26'417.20 (in- kl. Auslagenpauschale und MWST) ergibt. Im Sinne einer vorläufigen Einschätzung (Schreiben vom 28. Oktober 2025 [act. 98]) wur- den ausgehend von den Kostennoten folgende Aufwandpositionen als notwendig und da- mit entschädigungsfähig erachtet: - Studium des vorinstanzlichen Entscheids samt Aktenstudium und Besprechung mit der Klientin (4 Stunden); - Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde inkl. Besprechung mit der Klientin, Überarbeitung und Aktenstudium (16 Stunden); - Studium der Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 16. und 25. Juli 2024 sowie der daraufhin eingereichten Stellungnahmen samt Besprechung mit der Klientin (2,5 Stunden); - Stellungnahme zu den beabsichtigten Beweismassnahmen (0,5 Stunden);
- Aktenabgleich und Abklärungen bei resp. Korrespondenz mit der E.________ (3 Stunden); - Studium des durch den Kindsvater verursachten Bundesgerichtsentscheids 5A_499/2024 vom 7. August 2024 und Telefonat mit der Referentin bzgl. der Schul- situation (0,5 Stunden); - Aktenabgleich samt Schreiben vom 29. August 2024 (2 Stunden); - Eingabe vom 16. September 2024 samt Instruktion aufgrund des Schreibens des Kindsvaters vom 19. August 2024 (2 Stunden); - Aktenstudium und Verfassen der Replik vom 8. Oktober 2024 (4 Stunden); - Aktenstudium, Instruktion und Redaktion der Eingabe vom 25. November 2024 (Beantwortung der Fragen des Gerichts; 4 Stunden); - Studium und Besprechung des F.________-Gutachtens (5 Stunden); - Schreiben bzgl. Vertrauensperson vor der Anhörung von B.________ (0,25 Stun- den); - Besprechung mit der Klientin und Teilnahme an der Erläuterung des Gutachtens (2,5 Stunden); - Redaktion der abschliessenden Stellungnahme vom 17. Juli 2025 samt Instruktion (3 Stunden);
E. 4 Urteil F 2024 30 - Lektüre des Urteils und Besprechung mit der Klientin (1 Stunde). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 50,25 Stunden.
E. 5 Urteil F 2024 30
E. 6 Urteil F 2024 30
Dispositiv
- Die Beschwerdegegnerin hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 10'505.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen.
- C.________ hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Ausla- genpauschale und MWST) zu bezahlen.
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Parteien und Verfahrensbeteiligten. Zug, 15. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi B E S C H L U S S vom 15. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Poststrasse 9, 6300 Zug Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________, vertreten durch Claudia Tobler, Rudin Cantieni Rechtsanwälte AG, Josefstrasse 59, 8031 Zürich C.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Kistler Huber, Schoch- enmühlestrasse 2, 6340 Baar D.________, Mandatszentrum Zug betreffend Kindesschutzrecht (Parteientschädigung) F 2024 30
2 Urteil F 2024 30 A. Unter der Verfahrensnummer F 2024 30 wurde im Juli 2024 ein Verfahren anhän- gig gemacht betreffend die Obhut über B.________. Bezüglich der erfolgten Verfahrens- handlungen wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. August 2025 verwiesen. B. Mit Rechtsspruch vom 4. August 2025 wurde materiell in der Sache entschieden, indes die Frage nach der Höhe der Parteientschädigung zu Gunsten von A.________ in Dispositiv-Ziffer 6 ad separatum verwiesen, zwecks Vermeidung weiterer Verzögerung bei baldigem Beginn des neuen Schuljahres. C. Nach Studium der detaillierten Kostennoten des Rechtsvertreters wurde den Par- teien und Verfahrensbeteiligten (abgesehen von B.________, da die Frage der Parteien- tschädigung ihn nicht mehr betraf) die vorläufige Einschätzung des Gerichts zu Höhe und Verlegung der Parteientschädigung mitgeteilt (act. 98). D. In der Folge nahmen Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg und das Mandatszentrum Zug Stellung (act. 101 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung richtet sich nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1). Als grundsätzlich obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Vertretungskosten. 2. Mit der Parteientschädigung wird für das Honorar der notwendigen Rechtsvertre- tung sowie deren notwendigen Barauslagen eine angemessene Entschädigung zugespro- chen (§ 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 7 ff. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg macht ausweislich der eingereichten Kostennoten (vom 16. Oktober 2024, 8. Januar 2025, 8. April 2025, 3. Juli 2025 und
17. Juli 2025) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 108,05 Stunden geltend, was (bei ei-
3 Urteil F 2024 30 nem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.–) einen Saldo von Fr. 26'417.20 (in- kl. Auslagenpauschale und MWST) ergibt. Im Sinne einer vorläufigen Einschätzung (Schreiben vom 28. Oktober 2025 [act. 98]) wur- den ausgehend von den Kostennoten folgende Aufwandpositionen als notwendig und da- mit entschädigungsfähig erachtet: - Studium des vorinstanzlichen Entscheids samt Aktenstudium und Besprechung mit der Klientin (4 Stunden); - Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde inkl. Besprechung mit der Klientin, Überarbeitung und Aktenstudium (16 Stunden); - Studium der Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 16. und 25. Juli 2024 sowie der daraufhin eingereichten Stellungnahmen samt Besprechung mit der Klientin (2,5 Stunden); - Stellungnahme zu den beabsichtigten Beweismassnahmen (0,5 Stunden);
- Aktenabgleich und Abklärungen bei resp. Korrespondenz mit der E.________ (3 Stunden); - Studium des durch den Kindsvater verursachten Bundesgerichtsentscheids 5A_499/2024 vom 7. August 2024 und Telefonat mit der Referentin bzgl. der Schul- situation (0,5 Stunden); - Aktenabgleich samt Schreiben vom 29. August 2024 (2 Stunden); - Eingabe vom 16. September 2024 samt Instruktion aufgrund des Schreibens des Kindsvaters vom 19. August 2024 (2 Stunden); - Aktenstudium und Verfassen der Replik vom 8. Oktober 2024 (4 Stunden); - Aktenstudium, Instruktion und Redaktion der Eingabe vom 25. November 2024 (Beantwortung der Fragen des Gerichts; 4 Stunden); - Studium und Besprechung des F.________-Gutachtens (5 Stunden); - Schreiben bzgl. Vertrauensperson vor der Anhörung von B.________ (0,25 Stun- den); - Besprechung mit der Klientin und Teilnahme an der Erläuterung des Gutachtens (2,5 Stunden); - Redaktion der abschliessenden Stellungnahme vom 17. Juli 2025 samt Instruktion (3 Stunden);
4 Urteil F 2024 30 - Lektüre des Urteils und Besprechung mit der Klientin (1 Stunde). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 50,25 Stunden. 2.2 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände (act. 101) überzeugen nicht: Soweit er zunächst mit Bezug auf das Verfassen der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einwendet, der geltend gemachte Aufwand von 27,9 Stunden sei weder auf ein überaus betreuungsintensives Verhalten der Klientin noch auf zahlreiche nicht zielführende Prozessanträge noch auf rechtliche Abklärungen und soziale Betreuung zurückzuführen, verkennt er, dass die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf 16 Stunden nicht damit begründet wurde. Das Gericht erachtet rund zwei Arbeitstage als notwendig für das Verfassen der Beschwerdeschrift inkl. Besprechung mit der Klientin und Aktenstudium, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdefüh- rerin schon im Vorverfahren vertrat. Notabene macht der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu, weshalb für das Verfassen der Beschwerde (nach seiner Rechnung netto, d.h. exklusive Besprechung mit der Klientin) 26,9 Stunden aufgewendet werden mussten. Wenn das Gericht sodann festgehalten hat, dass Zeitaufwände aufgrund nicht zielführender Prozessanträge nicht zu entschädigen sind, bezog es sich nicht nur auf die Beschwerde (der Antrag auf Verfahrenssistierung wurde denn auch nur beispielhaft ["et- wa"] aufgeführt). In diesem Zusammenhang sei ferner auch auf die Anträge auf Entlas- sung der Kindesverfahrensvertreterin sowie der Beiständin verwiesen (act. 58). Wenn er der Einschätzung – etwa in Bezug auf den Aufwand für die Eingabe vom 16. September 2024, das Verfassen der Replik vom 8. Oktober 2024, die Eingabe vom 25. November 2024 und die Stellungnahme vom 17. Juli 2025 – sodann entgegensetzt, der tatsächliche Aufwand sei höher resp. entsprechend den Kostennoten ausgefallen, vermag dies nicht zu überzeugen. So beschränkt er sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, Interaktionen mit der Klientin auszusondern, oder sich erneut zum Inhalt von Eingaben oder zu (fehler- haften) Verhaltensweisen anderer Verfahrensbeteiligter zu äussern, ohne dabei näher darzutun, weshalb der entsprechende (Netto-)Aufwand tatsächlich notwendig gewesen sein soll. In Bezug auf die Aufwände für den Aktenabgleich ist im Übrigen festzuhalten, dass das Gericht insgesamt 5 Stunden (inkl. Abklärungen bei resp. Korrespondenz mit der E.________) als entschädigungsfähig erachtet. Im Ergebnis hat es hinsichtlich des entschädigungsfähigen Aufwands mit der vorläufigen Einschätzung sein Bewenden.
5 Urteil F 2024 30 2.3 Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg hat gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– abgerechnet. Wieso davon im Rahmen der Partei- entschädigung nach oben abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich. Dass diesfalls ein Mehrbetrag resultieren würde, liegt auf der Hand. Unbehilflich ist auch, dass das Verwal- tungsgericht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführenden praxisgemäss ei- ne Parteientschädigung im Rahmen eines (gekürzten) Stundenansatzes von Fr. 250.– zu- spricht. 2.4 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– und dem gemäss vorstehender Aufstellung zu berücksichtigenden Stundenaufwand von insgesamt 50,25 Stunden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'055.– (inkl. Auslagenpau- schale und MWST). 3. Nachdem der obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Partei- entschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2 VRG), muss die Verlegung der Parteientschädigung bei mehreren Unterliegenden sinngemäss nach Massgabe des entsprechenden Unterliegens erfolgen. Zudem gilt der Grundsatz, dass unnötige Umtriebe grundsätzlich zulasten desjenigen gehen, der sie verursacht hat. Neben der KESB unterliegt auch der Kindsvater C.________. Dieser hat aktiv am Verfah- ren teilgenommen und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin konträre Anträge gestellt, womit er in Bezug auf die Parteientschädigung wie eine Partei mit gegensätzlichen Inter- essen am Verfahren zu behandeln ist. Dies bestreitet er zu Recht nicht. Der Zeitaufwand, der aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. August 2024 und seiner Eingabe vom
19. August 2024 entstanden ist (2,5 Stunden), hat er zu entschädigen. Soweit die verfah- rensbeteiligte Beiständin (als Vertreterin des Mandatszentrums Zug) unnötige Aufwände verursacht hat (5 Stunden, Aktenabgleich), können diese mit Blick auf deren prozessrecht- liche Stellung und die Organisation des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (glei- che Amtsleitung für das Mandatszentrum und die KESB als Fachbehörde) ebenfalls der KESB zugerechnet und auferlegt werden. Letztere bringt gegen den entsprechenden An- trag der Beiständin nichts vor. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'505.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen. C.________ hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen.
6 Urteil F 2024 30 Demnach beschliesst das Verwaltungsgericht: _____________________________________ 1. Die Beschwerdegegnerin hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 10'505.– (inkl. Auslagenpauschale und MWST) zu bezahlen. 2. C.________ hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Ausla- genpauschale und MWST) zu bezahlen. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Parteien und Verfahrensbeteiligten. Zug, 15. Januar 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am